Satzung

Satzung Schwimmverein Wiesmoor von 1952 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Wiesmoor von 1952 e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesmoor/Ostfriesland.

Der Verein wurde am 03.05.1952 in Wiesmoor gegründet.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich unter der Nr. 386 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck des Vereins ist es, den Schwimmsport in all seinen Disziplinen und artverwandte Leibesübungen zu betreiben und die Jugendpflege zu fördern.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schwimmausbildung, die regelmäßige Teilnahme am Training und die Teilnahme an gemeinsamen Wettkämpfen mit anderen Vereinen. Die Kinder- und Jugendarbeit wird außerdem durch gemeinsame Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten, Trainingslager etc. gefördert.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethischer und weltanschaulicher Toleranz.

5. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Regionalschwimmverbandes Ostfriesland e.V. (RSVO), des Bezirksschwimmverbandes Weser-Ems e.V., des Landesschwimmverbandes Niedersach-sen e.V. (LSN) und des LandesSportBundes (LSB) Niedersachsen e.V.. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. fördernden Mitgliedern,
  3. Ehrenmitgliedern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab fünf Jahren werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter/Innen. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, sobald die Mitgliedsbeiträge für den laufenden Monat bezahlt sind.

Gegen eine Ablehnung des Vorstands, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

  1. freiwilligen Austritt,
  2. Streichung von der Mitgliederliste,
  3. Ausschluss,
  4. Auflösung des Vereins,
  5. Tod.

2. Der Austritt erfolgt auf schriftlichen Antrag und ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Tag jeweils zum Ende eines Quartals zulässig.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absenden der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der monatlichen Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten

1. Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

  1. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt.
  2. die Einrichtungen des Vereins gemäß den Bestimmungen zu benutzen,
  3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  4. vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der vom Landes-SportBund (LSB) Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung zu verlangen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins, des LandesSportBundes (LSB) Niedersachsen e.V. und seiner Fachverbände, soweit sie dessen Sportart ausüben, sowie auch die Beschlüsse der o. a. Organisationen zu befolgen,
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
  4. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Angelegenheiten sich ausschließlich den Entscheidungen der entsprechend der Satzung zuständigen Gremien zu unterwerfen. Der Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal jährlich im ersten Quartal statt.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14, 15, 16 und 17 entsprechend.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung/Jahreshauptversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. Wahl und Abberufung des Vorstands:

In ungeraden Wahljahren werden gewählt:

  • die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende
  • die Kassenwartin/der Kassenwart
  • die Frauenwartin
  • die Schriftführerin/der Schriftführer

In geraden Wahljahren werden gewählt:

  • die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende
  • die Schwimmwartin/der Schwimmwart  
  • die Jugendwartin/der Jugendwart
  • die Pressewartin/der Pressewart.
  1. Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse, z.B. dem Festausschuss, jeweils für zwei Jahre,
  2. Wahl der Kassenprüfer/innen, wobei der/die „zweite“ Kassenprüfer/in“ automatisch zum/zur „ersten Kassenprüfer/in“ wird,
  3. Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  5. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung,
  8. Beschlussfassung über Anträge.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Aushang der Einladung im Hallenbad Wiesmoor unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

2. Anträge zur Tagesordnung sind sieben Tage vorher beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden des Vereins, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 17 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 18 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
  2. der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
  3. der Schwimmwartin/dem Schwimmwart
  4. der Kassenwartin/dem Kassenwart
  5. der Schriftführerin/dem Schriftführer
  6. der Frauenwartin
  7. der Jugendwartin/dem Jugendwart
  8. der Pressewartin/dem Pressewart,

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

3. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei deren/dessen Abwesenheit    die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter oder von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterschreiben.

4. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

5. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  1. der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden
  2. der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden
  3. der Kassenwartin/dem Kassenwart.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

7. Die Vereinigung mehrerer Ämter des Gesamtvorstandes in einer Person ist grundsätzlich zulässig. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person innerhalb des Vorstands im Sinne des § 26 BGB (lt. Satzung § 18 Absatz 6) ist jedoch unzulässig.    

§ 19 Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 20  Fachausschüsse

Fachausschüsse können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie können auch für andere Zwecke z.B. als Festausschuss gebildet werden. Die Mitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 21 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ausscheiden aus dem Amt oder dem Verein hinaus.

4. Da i.d.R. weniger als 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten lt. § 38 BDSG nicht erforderlich.

§ 22 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 4/5-Stimmenmehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 3/4 der Stimmberechtigten anwesend sind, beschlossen werden.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später zu wiederholen.

Die Versammlung ist dann stets beschlussfähig.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende und die Kassenwartin/der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesschwimmverband Niedersachsen e.V. (LSN), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins in Wiesmoor am 29.01.2018 verabschiedet.

Wiesmoor, den 29. Januar 2018                         Der Vorstand

Letzte Änderung: 04.03.2019, gemäß Beschluss JHV, § 21 Datenschutz